Allgemeine Geschäftsbedingungen, Brunner Küchen AG, Bettwil

  1. Auftragsbedingungen
    1. Verträge werden schriftlich zwischen Brunner Küchen AG und dem Auftraggeber abgeschlossen. Dem Auftraggeber wird eine schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt. Der Vertrag kommt mit der durch den Auftraggeber unterzeichneten Rücksendung der Auftragsbestätigung zustande. Die schriftlichen besonderen Vertragsbedingungen gehen den vorliegenden AGB vor.
    2. Der schriftliche Inhalt des Vertrags geht den vorliegenden AGB vor.
    3. Der Architekt und/oder Bauleiter des Auftraggebers gilt ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung als bevollmächtigt für die Auftragserteilung, die Erteilung von Ausführungsweisungen oder Bestellungsänderungen, für die Entgegennahme von Mitteilungen seitens Brunner Küchen AG an den Auftraggeber wie auch für die Abnahme des Werkes.
    4. Vom Auftraggeber oder seinem Architekten und/oder Bauleiter visierte Ausführungspläne bzw. Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Bringt der Auftraggeber nachträgliche Änderungswünsche an und stimmt Brunner Küchen AG diesen zu, kommt die Änderung zur Ausführung und der Auftraggeber trägt die durch die Bestellungsänderung verursachten Mehrkosten.
    5. Materialmuster sind Typen-Muster, insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinausgehen, sind nach Aufwand zu vergüten.
    6. Bei Änderungen der Bestellung wird für zusätzliche Arbeiten nach Regie gemäss branchenüblichen Ansätzen abgerechnet.
    7. In den Preisen nicht inbegriffen sind: Vom Auftraggeber angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeiten; zusätzliche Aufwendungen zufolge erschwerender Umstände, die im Zeitpunkt der Offerte für den Unternehmer nicht voraussehbar waren oder vom Auftraggeber abzuklären waren.
  2. Abwicklung des Projektes
    1. Der Auftraggeber hat die für die termingerechte Ausführung notwendigen Unterlagen, Vorarbeiten usw. Brunner Küchen AG rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern der Auftraggeber Brunner Küchen AG alle erforderlichen Angaben (z.B. Ausführungspläne, Ausführungsbeschriebe usw.) umgehend nach Auftragserteilung bzw. auf den vereinbarten Termin hin unterzeichnet retourniert.
    2. Der Auftraggeber meldet Brunner Küchen AG unverzüglich und schriftlich Terminverschiebungen oder Verzögerungen im Bauablauf. Brunner Küchen AG passt ihre Termin-Dispositionen an. Die Belastung von Mehraufwand bleibt vorbehalten.
    3. Verzögert sich die Abwicklung des Projekts ohne Zutun von Brunner Küchen AG, so hat Brunner Küchen AG Anspruch auf eine angemessene, neue Frist. Die Belastung von Mehrkostenaufwand für Verzögerungen die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, bleibt vorbehalten.
  3. Montagebedingungen
    1. Die Zufahrt zur Baustelle ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Bei erschwerter Zufahrt oder ungewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu tragen.
    2. Wenn vertikale Transportmöglichkeiten (bsw. Kran, Treppenlift) erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
    3. Brunner Küchen AG liefert franko Baustelle, inklusive abladen und verteilen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Bauteile auf dem Bauobjekt platziert sind und bevor diese montiert werden. Der Auftraggeber hat somit für richtige Lagerung bis zur Montage besorgt zu sein, insbesondere trägt der Auftraggeber das Risiko von Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und andere Schäden. Massnahmen zum Schutze der Produkte gegen Verschmutzung und Beschädigung sind bauseits vorzukehren. Der Auftraggeber hat alle nötigen Massnahmen zur Verhinderung von Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte zu treffen.
    4. Bauseitige Arbeiten sind genau nach Angaben und Zeichnungen, die auch Brunner Küchen AG vorgelegen haben, auszuführen und zwar so rechtzeitig, dass die Montage durch Brunner Küchen AG ohne Verzug erfolgen kann. Bei Beginn der Montagearbeiten müssen bauseits alle Bedingungen für eine einwandfreie Montage erfüllt sein. Dies bedeutet insbesondere (aber nicht abschliessend):
      • trockene, innerhalb der Toleranz gerade Wände und Böden
      • Fenster angeschlagen
      • Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar und trocken
      • Installationen für elektrische Geräte, Gas und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für Dampfabzug, Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert.
      • Mauerkasten für Abluftrohr versetzt.
      • Allfällige Demontagen
    5. Allfällige weitere Voraussetzungen gem. Projektbeschrieb. Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen oder von ungenauen, bauseitigen Plänen oder Angaben können dem Auftraggeber belastet werden. Der Strom für die Montage ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Schalldämmende Montage
    1. Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt.
    2. Erhöhte Anforderungen nach SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen werden im Angebot definiert.
    3. Auf Verlangen von Brunner Küchen AG kann für schalldämmend montierte Küchen eine Zwischenabnahme (mit Protokoll) vorgenommen werden.
  5. Abnahme des Werkes
    1. Bei Bereitschaft zur Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Abnahme besteht in der gemeinsamen Prüfung des Werkes durch den Bauherrn und der Brunner Küchen AG. Bei der Bauabnahme prüft der Bauherr oder sein bevollmächtigter Vertreter die Arbeit auf Qualität und Vollständigkeit.
    2. Den Abnahmetermin organisiert Brunner Küchen AG im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von Brunner Küchen AG zu verantworten sind, nicht unmittelbar nach Abschluss der Hauptmontage stattfinden oder bleibt der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter dem Termin fern, gilt das Werk auf den folgenden Werktag als abgenommen. Für die Beschädigung des Werkes nach Abschluss der Hauptmontage haftet Brunner Küchen AG nicht.
    3. Über die Bauabnahme und den Zustand der Küche wird ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll mit der Auflistung von allfälligen Mängeln und nötigen Nachbesserungsarbeiten erstellt und umgehend gegenseitig unterzeichnet. Findet aus oben (Ziff. 5.2) erwähnten Gründen keine gemeinsame Abnahme statt, ist eine gegenseitige Unterzeichnug des Abnahmeprotokolls für eine gültige Abnahme nicht notwendig.
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Brunner Küchen AG ist berechtigt, vor der Bearbeitung des Auftrages eine angemessene Akontozahlung zu fordern und den Arbeitsbeginn von der Leistung derselben abhängig zu machen. Wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung festgelegt, gelten generell folgende Zahlungsbedingungen.
      • 30% Akonto, 30 Tage nach Auftragserteilung, fällig innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung
      • 60% nach Hauptmontage, fällig innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung
      • 10% nach Fertigstellung, fällig innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
      Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen gehen den vorliegenden AGB vor.
    2. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
    3. Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber in Verzug. Er schuldet Brunner Küchen AG einen Verzugszins von 5%.
  7. Gewährleistung
    1. Brunner Küchen AG haftet dem Auftraggeber für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere für die Einhaltung der im Küchenbeschrieb festgelegten Leistungswerte. Geringfügige Unvollkommenheiten gelten nicht als Mängel, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen.
    2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre für Einbaumöbel. Für alle übrigen Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
    4. Wird die Abgabe einer Versicherungsgarantie (SIA) vereinbart, gilt diese für die Dauer von 2 Jahren.
    5. Für Apparate gelten die jeweiligen Haftungsbestimmungen der Apparatehersteller. Brunner Küchen AG tritt Haftungsanspruch gegenüber den Apparateherstellern dem Auftraggeber ab und trägt ihrerseits keine Haftung.
    6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk, unsachgemässer Behandlung der Möbel und Apparate entstanden sind oder solche Mängel, die nach Eingriffen von Drittpersonen gelten gemacht werden. Von der Gewährleistungsfrist ausgeschlossen sind zudem Leuchtmittel, Farbveränderungen oder Glanzgradabweichungen an Fronten und Abdeckungen.
    7. Die Haftung von Brunner Küchen AG beschränkt sich auf die Nachbesserung. Eine Haftung für Nutzungsausfall, Produktionsstillstand, entgangene Gewinn, Vertragseinbussen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ist ausgeschlossen.
  8. Geistiges Eigentum
    1. Die Brunner Küchen AG hat das Urheberrecht an Angeboten, Zeichnungen, Plänen, Beschreiben sowie der Leistungs- und Küchenbeschrieb diesen Unterlagen verbleibt bei der Brunner Küchen AG inne. Diese Unterlagen dürfen nur mit Zustimmung von Brunner Küchen AG weiterverwendet oder bearbeitet werden.
  9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand ist Sitz der Brunner Küchen AG.
    2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.


Brunner Küchen AG

Hauptstrasse 17
5618 Bettwil

T 056 676 70 70
info@brunner-kuechen.ch
brunner-kuechen.ch

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